Allgemeine Geschäftsbedingungen FluxWerk (SaaS, nur für Unternehmer)
Entwurf – vor Verwendung anwaltlich prüfen. Stand: 04.11.2026. Platzhalter in eckigen Klammern: [Anbieter] (z. B. „FluxWerk UG (haftungsbeschränkt)“), [Anschrift], [Registergericht/HRB], [E-Mail], [Preisliste-URL]. Randnotizen „⚖“ richten sich an den Anwalt und werden vor Veröffentlichung entfernt.
Inhalt
- Geltungsbereich, nur Unternehmer
- Vertragsschluss, Registrierung, Testphase
- Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Weiterentwicklung
- Instanz, Zugänge, Unterlizenz an Mitarbeiter und Endkunden
- Pflichten des Kunden
- Rechtsinhalte der Kunden-Webseite und des Kundenportals
- Daten des Kunden, Auftragsverarbeitung, Datensicherung
- Preise, Zahlung, Verzug, Sperre
- Laufzeit, Kündigung
- Datenrückgabe und Anbieterwechsel (EU Data Act)
- Mängelrechte (Mietrecht)
- Haftung
- Freistellung
- Assistenz-, Erkennungs- und Vorschlagsfunktionen
- Drittanbieter und Schnittstellen des Kunden
- Vertraulichkeit
- Referenznennung, Hinweis „by FluxWerk“
- Änderungen der Leistung und dieser AGB
- Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
§ 1 Geltungsbereich, nur Unternehmer
- Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen
[Anbieter],[Anschrift](„Anbieter“), und seinen Kunden über die Bereitstellung der Software „FluxWerk“ als Dienst über das Internet (Software as a Service). - Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt der Anbieter nicht. Der Kunde bestätigt bei der Registrierung, dass er die Leistung für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestellt; der Anbieter darf dazu Nachweise verlangen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handwerksrolle, USt-IdNr.).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Vertragsbestandteile in dieser Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen in Textform, (b) die bei Vertragsschluss gewählte Preisstufe nach Preisliste, (c) die Leistungsbeschreibung, (d) das Service Level Agreement (SLA), (e) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), (f) diese AGB. Im Verhältnis zum Datenschutz geht der AVV allen anderen Regelungen vor.
§ 2 Vertragsschluss, Registrierung, Testphase
- Die Darstellung auf der Produktseite ist kein bindendes Angebot. Mit Abschluss der Registrierung (Schaltfläche „Kostenlos testen“) gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Testvertrags ab. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung der Instanz bzw. der Bestätigungs-E-Mail zustande.
- Vor Absenden kann der Kunde seine Eingaben prüfen und korrigieren. Vertragssprache ist Deutsch. Der Anbieter speichert den Vertragstext; der Kunde erhält diese AGB, die Leistungsbeschreibung, das SLA und den AVV mit der Bestätigung als PDF (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Von § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Satz 2 BGB wird, soweit zulässig, abgewichen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Testphase:
[30]Tage ab Freischaltung, kostenlos, mit dem Funktionsumfang[Preisstufe]. Sie endet automatisch, ohne dass ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht. Ein Abonnement kommt erst zustande, wenn der Kunde in der Instanz oder auf der Produktseite eine Preisstufe wählt, Zahlungsdaten hinterlegt und auf „Zahlungspflichtig abonnieren“ klickt. - Nach Ende der Testphase ohne Abonnement wird die Instanz gesperrt; der Kunde kann seine Daten noch
[30]Tage exportieren (§ 10 gilt entsprechend), danach werden sie gelöscht. Die Testinstanz ist eine nicht produktive Version zu Test- und Bewertungszwecken im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 2023/2854 (Data Act); echte Kundendaten sollen in der Testphase nur nach Abschluss des AVV verarbeitet werden (der AVV gilt ab Registrierung). - Der Anbieter kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft.
§ 3 Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Weiterentwicklung
- Der Anbieter stellt dem Kunden für die Vertragsdauer eine eigene Instanz von FluxWerk (eigene Anwendung, eigene Datenbank, eigener Dateiordner) in einem Rechenzentrum in Deutschland zur Nutzung über einen aktuellen Browser bereit. Umfang und Module ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und der gewählten Preisstufe.
- Die Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Support und Datensicherung regelt das SLA. Darüber hinaus schuldet der Anbieter keine bestimmte Verfügbarkeit. Für die Verbindung zwischen Kunde und Rechenzentrum (Internetzugang, Endgeräte, Browser) ist der Kunde verantwortlich.
- Nicht geschuldet sind: Rechts-, Steuer- und Datenschutzberatung; Einrichtung von Hardware des Kunden (z. B. FRITZ!Box, Drucker, Scanner); Datenübernahme aus Fremdsystemen über die in der Leistungsbeschreibung genannten Importe hinaus; individuelle Anpassungen. Solche Leistungen können gesondert beauftragt werden.
- Der Anbieter entwickelt FluxWerk laufend weiter und darf Funktionen ändern, ersetzen oder ergänzen, soweit der vertragsgemäße Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Für wesentliche Einschränkungen gilt § 18.
- Die Software ist ein Werkzeug. Rechtliche oder fachliche Ergebnisse (z. B. Rechnungspflichtangaben, Prüfprotokolle, Heizlast, ArbZG-Hinweise, Widerrufsbelehrung) sind Hilfen, deren Richtigkeit für den Einzelfall der Kunde prüft.
§ 4 Instanz, Zugänge, Unterlizenz
- Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, FluxWerk für eigene betriebliche Zwecke bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf seinen Beschäftigten sowie seinen eigenen Kunden (Kundenportal, öffentliche Webseite, Anfrageformular, Angebotsannahme) Zugang gewähren. Die Zahl der Mitarbeiterkonten richtet sich nach der Preisstufe.
- Der Kunde darf FluxWerk nicht Dritten zur Nutzung für deren Zwecke überlassen, nicht vermieten, nicht zurückentwickeln (soweit nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt) und keine automatisierten Lasttests oder Sicherheitstests ohne vorherige Zustimmung in Textform durchführen.
- Zugangsdaten sind geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet seine Beschäftigten entsprechend und sperrt Konten ausgeschiedener Beschäftigter unverzüglich. Besteht Verdacht auf Missbrauch, informiert er den Anbieter.
§ 5 Pflichten des Kunden
Der Kunde
- ist Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für alle personenbezogenen Daten, die er oder seine Nutzer in FluxWerk verarbeiten; der Anbieter verarbeitet sie nur als Auftragsverarbeiter nach dem AVV;
- prüft, ob und wie er Funktionen mit Bezug zu Beschäftigten einsetzt, insbesondere Tagesablauf per GPS, Fahrtenbuch, Zeiterfassung, Anrufmonitor, Firmen-E-Mail-Postfächer, Chat, Azubi-Berichtsheft; er informiert seine Beschäftigten (Art. 13 DSGVO; Muster in
muster-mitarbeiter-information.md), holt erforderliche Einwilligungen ein und beteiligt einen vorhandenen Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) vor dem Einsatz; er führt, soweit erforderlich, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch (Art. 35 DSGVO); - regelt die private Nutzung von Firmen-Postfächern und -Telefonen (Empfehlung: schriftlich untersagen) und richtet private Postfächer nur als „persönlich“ ein;
- erfüllt seine steuer- und handelsrechtlichen Pflichten selbst, insbesondere Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Verfahrensdokumentation (GoBD), Aufbewahrung (§ 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG) und Datenzugriff der Finanzverwaltung (§ 147 Abs. 6 AO), auch nach Vertragsende – dazu exportiert er seine Daten rechtzeitig (§ 10);
- lädt keine rechtswidrigen Inhalte hoch, insbesondere keine Inhalte, die Rechte Dritter (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte) verletzen; Kundenstimmen veröffentlicht er nur, wenn sie echt sind und er dazu berechtigt ist (§ 5b Abs. 3 UWG);
- hält eigene Zugänge zu Drittdiensten (E-Mail-Postfach, OAuth bei Google/Microsoft, SMTP, FRITZ!Box, DATEV, Zahlungsdienstleister) aktuell und ist für deren Verträge und Einstellungen selbst verantwortlich;
- meldet Mängel unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung (§ 536c BGB) und unterstützt bei der Fehlersuche im zumutbaren Umfang;
- prüft Ergebnisse von Erkennungs- und Vorschlagsfunktionen (§ 14) vor ihrer Verwendung.
§ 6 Rechtsinhalte der Kunden-Webseite und des Kundenportals
- FluxWerk erzeugt für den Kunden eine öffentliche Webseite, ein Anfrageformular, einen Online-Planer, ein Kundenportal und eine Online-Angebotsannahme. Anbieter dieser Seiten im Sinne von § 5 DDG und Verantwortlicher gegenüber den Besuchern ist der Kunde, nicht der Anbieter.
- Der Kunde ist allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Impressum (§ 5 DDG, § 2 DL-InfoV, § 36 VSBG), Datenschutzerklärung (Art. 13, 14 DSGVO), Einwilligungs- und Informationstexten, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Widerrufsfunktion und Hinweisen zum vorzeitigen Leistungsbeginn (§§ 312d, 312g, 355 ff. BGB, Art. 246a EGBGB) gegenüber seinen Kunden, Preisangaben (PAngV), Kundenstimmen und allen Texten, die er in FluxWerk pflegt; ebenso für eine ggf. erforderliche Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG), soweit er nicht unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG) fällt.
- Die vom Anbieter mitgelieferten Vorlagen (z. B.
muster-impressum.md,muster-datenschutz-webseite.md,muster-widerruf.md) sind unverbindliche Muster ohne Rechtsberatung. Der Kunde passt sie an seinen Betrieb an und lässt sie bei Bedarf prüfen. Der Anbieter haftet nicht für Abmahnungen, die auf vom Kunden gepflegten oder nicht gepflegten Inhalten beruhen; § 12 bleibt unberührt, soweit ein Fehler in der Software selbst liegt (z. B. ein gepflegter Text wird nicht angezeigt). - Der Kunde entscheidet, ob ein Vertrag mit seinem Kunden ein Verbrauchervertrag ist (Kundenart „privat“ in der Kundenakte). Die Software zeigt Belehrung, Formular und Widerrufsfunktion nur bei dieser Kundenart.
- Die Webseite setzt in der Grundeinstellung keine Analyse- oder Werbe-Cookies und bindet keine Drittinhalte ein. Ändert der Kunde dies über eigene Inhalte (z. B. eingebettete Links mit Tracking), trägt er die Verantwortung (§ 25 TDDDG).
§ 7 Daten des Kunden, Auftragsverarbeitung, Datensicherung
- Alle Daten, die der Kunde und seine Nutzer eingeben oder erzeugen, bleiben Daten des Kunden. Der Anbieter nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung nach dem AVV, nicht für eigene Zwecke, nicht zum Training von KI-Modellen und nicht zur Weitergabe an Dritte.
- Der Anbieter darf nicht personenbezogene Betriebskennzahlen (z. B. Zahl der Konten, Speicherbedarf, Fehlerprotokolle ohne Inhalte, Nutzung von Modulen) zur Abrechnung, Kapazitätsplanung und Verbesserung erheben.
- Der Anbieter sichert die Daten nach dem SLA. Die Sicherung dient der Wiederherstellung des Dienstes, nicht der Archivierung für gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden; dafür nutzt der Kunde die Archiv- und Exportfunktionen (GoBD-Export, DATEV, Rechnungsarchiv, Gesamtexport).
- Der AVV (
avv.md) gilt mit der Registrierung als vereinbart.
§ 8 Preise, Zahlung, Verzug, Sperre
- Es gelten die Preise der bei Bestellung gültigen Preisliste (
[Preisliste-URL]) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. - Abonnemententgelte sind im Voraus für den Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich) fällig. Zahlung per SEPA-Lastschrift oder Karte über den Zahlungsdienstleister
[Stripe Payments Europe, Ltd.]; Rechnungen erhält der Kunde elektronisch (E-Rechnung im Format[ZUGFeRD/XRechnung]), womit er einverstanden ist. - Kommt der Kunde in Verzug, gelten §§ 286, 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB (Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, Pauschale 40 €). Kosten für Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er.
- Sperre: Ist der Kunde mit mindestens einem Monatsentgelt mehr als
[14]Tage im Verzug, darf der Anbieter nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von weiteren[7]Tagen den Zugang einschränken (nur Lesen und Export) und nach weiteren[14]Tagen sperren. Öffentliche Notfallseiten (Telefon, Notdienst) bleiben erreichbar, solange technisch möglich; die Daten werden während der Sperre nicht gelöscht. Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen. Der Export der Daten (§ 10) ist auch bei Sperre möglich. - Preisänderungen: Der Anbieter kann die Preise höchstens einmal je 12 Monate mit einer Ankündigung von mindestens sechs Wochen in Textform anpassen, um gestiegene Kosten (Rechenzentrum, Lizenzen, Personal) auszugleichen. Steigt der Preis um mehr als
[5 %], kann der Kunde zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen; der Anbieter weist in der Ankündigung darauf hin. Preissenkungen gibt der Anbieter weiter. - Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; § 320 BGB bleibt bei Mängeln unberührt.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
- Monatsabonnement: unbestimmte Laufzeit, kündbar von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungsmonats.
- Jahresabonnement: Laufzeit 12 Monate, verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird. Unabhängig davon kann der Kunde jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten einen Anbieterwechsel oder die vollständige Löschung verlangen (Art. 23 lit. a, Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act); in diesem Fall endet der Vertrag nach § 10 Abs. 4. Bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit entfallende Entgelte bleiben als Entgelt für vorzeitige Beendigung geschuldet, abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder FluxWerk trotz Abmahnung rechtswidrig nutzt; für den Kunden u. a. bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der Verfügbarkeit nach SLA.
- Kündigung in Textform (E-Mail genügt) oder über die Funktion „Abo kündigen“ in der Instanz.
§ 10 Datenrückgabe und Anbieterwechsel (EU Data Act)
Grundlage: Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel VI, Art. 23–31, anwendbar seit 12.09.2025.
- Export jederzeit: Der Kunde kann während der Laufzeit, in der Sperre und im Übergangszeitraum jederzeit einen Gesamtexport seiner Instanz erstellen: alle Datensätze als strukturierte, maschinenlesbare Dateien (CSV und JSON je Tabelle, UTF-8, mit Feldbeschreibung), alle Dateien im Original (Fotos, PDFs, Unterschriften, E-Mails als
.eml, archivierte Rechnungen als PDF/A-3 bzw. XRechnung-XML mit Prüfsumme) und die Metadaten (Audit-Protokoll, Einstellungen ohne Geheimnisse). Zusätzlich DATEV-EXTF- und GoBD-Export. Die Formate beschreibt die Leistungsbeschreibung (Art. 26 lit. b Data Act). - Wechselverlangen: Der Kunde kann mit einer Frist von höchstens zwei Monaten verlangen, (a) zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT zu wechseln oder (b) alle exportierbaren Daten zu erhalten und die Instanz löschen zu lassen (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act). Eine ordentliche Kündigung nach § 9 gilt zugleich als Verlangen nach (b), wenn der Kunde nichts anderes bestimmt.
- Übergangszeitraum: Nach Ablauf der Frist beginnt ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Dienst weiter erbringt, angemessen beim Export unterstützt und die Daten bereithält (Art. 25 Abs. 2 lit. a Data Act). Ist das technisch nicht möglich, teilt der Anbieter dies binnen 14 Arbeitstagen mit Begründung mit und nennt einen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten (Art. 25 Abs. 4). Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen von ihm als angemessen erachteten Zeitraum verlängern (Art. 25 Abs. 5).
- Abrufzeitraum: Danach kann der Kunde seine Daten noch mindestens 30 Kalendertage abrufen (Art. 25 Abs. 2 lit. g). Der Vertrag endet mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels bzw. mit Ablauf des Abrufzeitraums (Art. 25 Abs. 2 lit. c).
- Löschung: Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter alle Daten der Instanz vollständig (Art. 25 Abs. 2 lit. h), Sicherungskopien spätestens mit Ablauf ihrer Aufbewahrung nach SLA (höchstens
[90]Tage), und bestätigt dies in Textform. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Anbieters (z. B. eigene Rechnungen an den Kunden) bleiben unberührt. - Entgelte: Für den Wechsel und den Export berechnet der Anbieter keine Wechselentgelte (Art. 29 Data Act; ab 12.01.2027 zwingend verboten, bis dahin höchstens Kosten). Gesondert beauftragte Migrationsleistungen über Art. 25, 27 hinaus (z. B. Umwandlung in das Format eines bestimmten Zielsystems) sind davon nicht erfasst.
- Informationen: Der Anbieter veröffentlicht auf der Produktseite (a) die Exportformate, Schnittstellen und bekannte Einschränkungen (Art. 26), (b) Angaben zum Ort der Infrastruktur und zu Maßnahmen gegen unrechtmäßigen staatlichen Zugriff aus Drittländern (Art. 28) und (c) ein Online-Register der Datenstrukturen und Formate.
- Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die exportierten Daten für seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen lesbar aufzubewahren (§ 5 Nr. 4).
§ 11 Mängelrechte
- Auf die Bereitstellung der Software findet Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, ASP). Der Anbieter hält die Software während der Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
- Ein Mangel liegt nicht vor bei unerheblicher Minderung der Tauglichkeit, bei Störungen innerhalb der im SLA zulässigen Ausfallzeiten oder bei Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden (Endgeräte, Netz, Bedienung, Drittdienste nach § 15).
- Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist nach den Reaktionszeiten des SLA, nach seiner Wahl durch Behebung, Umgehungslösung oder neue Programmversion.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. (Zulässig in AGB zwischen Unternehmern, BGH, Urt. v. 27.01.1993 – XII ZR 141/91.)
- Minderung (§ 536 BGB) ist bei Verfügbarkeitsmängeln durch die Gutschriften des SLA pauschaliert; weitergehende Minderung bleibt bei anderen Mängeln vorbehalten. Das Recht zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht erst, wenn dem Anbieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
- Schadensersatz nur nach § 12. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Garantie und Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
§ 12 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht: eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Je Schadensfall ist dieser mit
[dem Zwölffachen des durchschnittlichen Monatsentgelts, mindestens 5.000 €]und je Vertragsjahr mit[25.000 €]anzunehmen. - Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden, soweit nicht Abs. 2 greift.
- Datenverlust: Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung nach SLA zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
- Die Haftung für Inhalte des Kunden (§ 6) und für Drittdienste (§ 15) richtet sich nach diesen Vorschriften.
- Die Haftung nach Art. 82 DSGVO und die Regelungen des AVV bleiben unberührt; im Innenverhältnis gilt Art. 82 Abs. 5 DSGVO.
- Die Beschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 13 Freistellung
Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter (einschließlich Abmahnungen, Bußgeldern Dritter und angemessener Rechtsverteidigungskosten) frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung durch den Kunden oder auf von ihm zu verantwortenden Inhalten nach §§ 5, 6 beruhen, sofern der Kunde dies zu vertreten hat. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und überlässt ihm, soweit zulässig, die Abwehr.
§ 14 Assistenz-, Erkennungs- und Vorschlagsfunktionen
- FluxWerk enthält Funktionen, die Vorschläge machen oder Inhalte maschinell erkennen, z. B. Texterkennung von Lieferscheinen (OCR mit Tesseract, auf dem Server der Instanz), Barcode-Erkennung, Zuordnung von E-Mails und Lieferscheinen zu Kunden/Aufträgen, Tagesablauf-Vorschlag aus GPS-Daten, Slot- und Terminvorschläge, Dringlichkeit von Anfragen, Heizlast- und Abgleichrechner.
- Diese Ergebnisse können fehlerhaft sein. Sie werden in FluxWerk als Vorschlag gekennzeichnet und erst nach Prüfung und Bestätigung durch einen Nutzer wirksam. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer sie prüfen und über ausreichende Kenntnisse verfügen (vgl. Art. 4 VO (EU) 2024/1689 – KI-Kompetenz, soweit anwendbar).
- Der Anbieter setzt keine externen KI-Dienste ein; Daten verlassen dafür die Instanz nicht. Eine Änderung kündigt der Anbieter nach § 18 an und nimmt sie in die Liste der Unterauftragnehmer auf.
§ 15 Drittanbieter und Schnittstellen des Kunden
- Nutzt der Kunde Schnittstellen zu eigenen Drittdiensten (E-Mail-Anbieter über IMAP/SMTP oder OAuth bei Google bzw. Microsoft, FRITZ!Box, DATEV, Großhändler-Kataloge, Banken über SEPA-Dateien), schließt er die Verträge mit diesen Anbietern selbst. Der Anbieter ist für deren Verfügbarkeit, Änderungen und Datenschutz nicht verantwortlich.
- Links auf Kartendienste (Google Maps) oder Messenger (WhatsApp) öffnen den Drittdienst auf dem Gerät des Nutzers erst beim Antippen; die Nutzung liegt in der Verantwortung des Kunden und seiner Nutzer.
- Browserfunktionen (z. B. Spracheingabe/Diktat, Web-Push, Standort) werden vom Hersteller des Browsers oder Betriebssystems bereitgestellt; die Datenschutzbedingungen dieser Hersteller gelten (Einzelheiten AVV Anlage 3).
§ 16 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich, auch für zwei Jahre nach Vertragsende. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Der AVV geht für personenbezogene Daten vor.
§ 17 Referenznennung, Hinweis „by FluxWerk“
- Referenz: Der Anbieter nennt den Kunden (Name, Logo) als Referenz nur mit dessen vorheriger Einwilligung in Textform (z. B. Haken im Einrichtungs-Assistenten); sie ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.
- „by FluxWerk“: Auf den öffentlichen Seiten (Webseite, Anfrage, Planer, Kundenportal, Angebotsseite) erscheint unten ein dezenter Hinweis „by FluxWerk“ mit Link zur Produktseite. Der Link setzt keine Cookies und überträgt keine Daten, bis ein Besucher ihn anklickt.
[In Preisstufe X kann der Hinweis entfernt werden.]Der Kunde darf den Hinweis nicht verändern oder verdecken, soweit seine Preisstufe dies nicht erlaubt.
§ 18 Änderungen der Leistung und dieser AGB
- Der Anbieter darf Leistungen ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist (z. B. Gesetzesänderung, Sicherheit, Wegfall eines Drittdienstes, technischer Fortschritt) und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wesentliche Einschränkungen (Wegfall eines genutzten Moduls) kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vorher in Textform an; der Kunde kann dann zum Wirksamwerden kündigen.
- Änderungen dieser AGB, der Leistungsbeschreibung oder des SLA teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit Hervorhebung der Änderungen mit. Widerspricht der Kunde nicht in Textform bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen; der Anbieter weist auf diese Folge und das Kündigungsrecht besonders hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei zum Wirksamwerden kündigen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten oder der Preise (dafür § 8 Abs. 5) und nicht für den AVV.
- Änderungen der Unterauftragnehmer richten sich ausschließlich nach dem AVV.
§ 19 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters (§ 38 Abs. 1 ZPO). Der Anbieter kann auch am Sitz des Kunden klagen.
- Erklärungen in Textform (§ 126b BGB) genügen, soweit nicht gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.
- Der Anbieter kann seine Rechte und Pflichten mit einer Ankündigung von vier Wochen auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen (z. B. bei Gründung der UG nach Start als Einzelunternehmen); der Kunde kann dann kündigen.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt § 306 BGB.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BGB §§ 305–310 (AGB; § 310 Abs. 1: im B2B keine Anwendung von §§ 308, 309, aber Inhaltskontrolle nach § 307 mit Indizwirkung), §§ 312i, 535 ff., 536a, 543, 286, 288 – <https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/>
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Art. 23–31 – <https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj>; Überblick Wechselpflichten: Deloitte Legal, <https://www.deloittelegal.de/dl/en/services/legal/perspectives/cloud-switching-eu-data-act.html>; Hinweis: Der „Digital Omnibus“ der Kommission (Nov. 2025) schlägt erleichterte Wechselregeln für KMU-Anbieter von Nicht-IaaS-Diensten vor (GT Law, 07/2026, <https://www.gtlaw.com/de/insights/2026/7/eu-digital-omnibus-package-proposes-amendments-to-data-act>); bis zur Verabschiedung gilt der volle Pflichtenkatalog – dieser Entwurf erfüllt ihn vollständig.
- DDG § 5 (Impressum), TDDDG § 25, DSGVO Art. 4, 13, 28, 35, 82
- BFSG § 3 Abs. 3, § 14 (Kleinstunternehmen, Barrierefreiheitserklärung)
- VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) Art. 4; Änderungen durch den KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744 lt. IHK Lüneburg-Wolfsburg, <https://www.ihk.de/ihklw/produkte/beratung-und-service/ecommerce-und-internet/digital-omnibus-verordnung-zur-ki-tritt-in-kraft-7142858>)
- BGH XII ZR 120/04 (SaaS/ASP = Miete), XII ZR 141/91 (§ 536a-Ausschluss), VIII ZR 121/04 und VIII ZR 141/06 (Haftungsbegrenzung B2B), XI ZR 26/20 (Zustimmungsfiktion)